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Hartz IV - Darlehen für Mietkautionen müssen nicht getilgt werden

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Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht
und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine
Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen
aufgerechnet werden, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Dies entschied
in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsförderung des Landkreises Kassel einem alleinerziehenden
Vater und AlG II-Empfänger ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt und
monatlich 50 € der Grundsicherungsleistungen zur Tilgung des Darlehens einbehalten.

Dies sei, so urteilten die Darmstädter Richter, rechtswidrig. Das Gesetz sehe die ratenweise
Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht
vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet
bzw. unterschritten.

Ein Tilgungsanspruch könne nur für Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze geltend
gemacht werden. Im aktuellen Fall lag die Pfändungsgrenze für den Vater und seinen
unterhaltsberechtigten Sohn bei ca. 1300 €, das Gesamteinkommen beider blieb mit ca.
870 € weit darunter. Insofern war der mit einer Tilgungsvereinbarung über 50 € monatlich
abgeschlossene Darlehensvertrag zwischen Landkreis und Hilfeempfänger rechtswidrig.

Im übrigen entstehe dem Landkreis aus der Zins- und Tilgungsfreiheit kein Schaden,
weil im Darlehensvertrag der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Leistungsträger
abgetreten worden sei.

(AZ L 6 AS 145/07 ER – Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter
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