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| Das Versorgungsunternehmen darf zwar grundsätzlich die Versorgung einstellen, wenn der Mieter seine Rechnung nicht zahlt. Bevor z.B. der Strom aber abgestellt werden darf, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Das Versorgungsunternehmen muss den offenen Betrag anmahnen und die Einstellung der Versorgung androhen, dies kann unter Umständen zusammen erfolgen. Bevor es die Liefersperre vollzieht, hat das Versorgungsunternehmen eine zweiwöchige Frist nach der Androhung einzuhalten. Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. die Folgen, die dem Kunden durch die Einstellung entstehen und seine zukünftige Zahlungsfähigkeit. So darf das Unternehmen die Stromlieferung nicht wegen Zahlungsrückständen aus einem früheren Vertragsverhältnis, wenn jetzt alle fälligen Zahlungen geleistet werden, unterbrechen.
Wichtig dabei ist zu wissen, dass man sich, wenn der “Stromsperrmann” kommt, sich zur Abwehr der drohenden und/oder sofortigen Stromsperre auf 33 II 2 AVBEItV berufen kann und die Zeit gegeben werden muss, um sich den überfälligen Betrag bei der Behörde (Arbeits- oder Sozialamt), zum Beispiel als Vorschuss oder Darlehen zu holen. Der “Stromsperrmann” muss dann erstmal von seinem Sperrauftrag absehen. Zitat: Mustertext Kunden-Nummer XXXXXXXXXXXSollte eine bestehende oder bevorstehende Stromsperre nicht die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV erfüllen, kann der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Zivilgericht erwirken. Mit einer solchen einstweiligen Verfügung wird das Energieversorgungsunternehmen dazu gezwungen, weiter Strom zu liefern. Erklärung 33 II 2 AVBEItV : [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] -------------------------- Quelle: [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
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