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Prozesskostenhilfe (PKH)

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Auszuf aus Wikipädia:

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] für den [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat.

Voraussetzungen:



Prozesskostenhilfe kann nach [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ], oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen, können auch juristischen Personen (vgl. [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich.

Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen.

Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird anstelle der PKH [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] gewährt.


Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe:


Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, können also die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Bei geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss sie in maximal vier Jahre lang zu zahlenden [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] zurückgezahlt werden.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen oder abändern ([Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] Abs. 4 ZPO).

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