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| Auszug aus Wikipädia: Die Beratungshilfe ist eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. Maßgeblich ist das [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]. Mit ihr können [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] in bestimmten Fällen für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ], [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] oder auf Leistungen nach dem [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid. Beratungshilfe wird in erster Linie durch Rechtsanwälte (die dazu grundsätzlich verpflichtet sind), aber auch durch die [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] gewährt. Oft erhält man beim Amtsgericht schon Auskünfte und Hinweise auf spezielle Beratungsstellen, die in Anspruch genommen werden können. Die Beratungshilfe kann entweder über den [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] Rechtsanwalt oder – vorab – bei dem zuständigen [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] beantragt werden. Regelmäßig sind bei der Beantragung von Beratungshilfe Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtsstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen. Was ist zu beachten, wenn Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragt werden soll?
Beratungshilfe gibt es für die Beratung eines Mandanten und für die Vertretung des Mandanten. In Strafsachen wird lediglich Beratung gewährt, nicht aber Vertretung. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Vertretung auch ein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen erfolgt, sei es durch einen Brief oder ein Telefonat. Bei der Beratung geht es allein um Informationserteilung und Ratschläge des Anwalts. Der mandatierte Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Gebühr von 10,- € (Nr. 2500 VV RVG) verlangen. Er erhält darüber hinaus von der Staatskasse im Falle der Beratung weitere 30,- € (Nr. 2501 VV RVG) und im Falle der Vertretung 70,- € (Nr. 2503 VV RVG), jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Berät und vertritt der Anwalt in derselben Sache, ist die Beratungsgebühr voll anzurechnen. Die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Beratungshilfemandaten erhält, sind meistens wesentlich geringer als in regulär abgerechneten Mandaten. In welchen Fällen ist eine Beantragung ausgeschlossen? Unter anderem wenn:
Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] ab. Hier kommt gegebenenfalls [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] in Frage.
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