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Hartz-IV Empfänger müssen Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen

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Jemand der Hartz IV bezieht muss es nicht hinnehmen das Ihm von der Regelleistung auch noch die Kaution abgezogen wird.

Hartz-IV-Empfänger, die eine Wohnung neu beziehen, müssen eine unter Umständen anfallende Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil (AZ.: L 6 AS 145/07). Demnach dürfe auch ein vom Staat gewährtes Darlehen nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet werden.

Der Landkreis Kassel hatte von einem Bezieher von Hartz-IV verlangt, ein für eine Mietkaution gewährtes Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro zurückzuzahlen. Die Richter des Landessozialgerichts werteten dieses Vorgehen allerdings als rechtswidrig.
Ein gewährtes Darlehen müsse für den Empfänger zins- und tilgungsfrei sein, so die Richter. Dabei wiesen sie zudem auch auf das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum hin.
Zudem, so die Richter, sei dem Landkreis Kassel auch keinerlei Schaden entstanden. Immerhin sei es vertraglich geregelt, dass dem Kreis als Leistungsträger auch die Kaution zurückgezahlt werden sollte.

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alg2, kaution, mietkaution, zurückzahlen kaution

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